AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für
Veranstaltungen im Kölner Loewenloft

Vermieter: LOEWENDORF META SOLUTION GmbH, Widdersdorfer Straße 260, 50933 Köln

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der LOEWENDORF META SOLUTION GmbH (Widdersdorfer Straße 260, 50933 Köln), nachfolgend „Vermieter“, und dem Mieter über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen im LOEWENLOFT zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters. Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 Mietgegenstand, Mietumfang 

1. Dem Mieter steht während der Mietzeit das in dem gemieteten Veranstaltungsraum vorhandene Mobiliar gemäß Mietvertrag zur Verfügung. Weitere Ausstattungswünsche bedürfen jeweils einer gesonderten Vereinbarung.

2. Die Raummiete ist keine Ganztagesmiete, sondern bezieht sich auf die vertraglich vereinbarte Veranstaltungsdauer.

3. Der Veranstaltungsraum darf für den im Mietvertrag vorgesehenen Zeitraum genutzt werden. Eine Verlängerung dieser Nutzungszeit muss vor der Veranstaltung schriftlich vereinbart werden. Jede Verlängerungsstunde wird mit dem in der Auftragsbestätigung hinterlegten zusätzlichen Stundensatz zzgl. jeweiliger gesetzlicher MwSt. zur pauschalen Miete hinzu berechnet. Die Nutzungsmöglichkeit des Veranstaltungsraumes endet grundsätzlich am letzten Miettag, spätestens zum in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitpunkt.

4. Vom Mieter mitgebrachte Gegenstände müssen bis spätestens 12:00 Uhr am folgenden Werktag nach dem Mietzeitraum aus den Räumen des LOEWENLOFTS abgeholt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Vermieter berechtigt, verbliebene Gegenstände gegen Kostenberechnung einzulagern.

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unaufgefordert bei Einholung eines Angebots darüber aufzuklären, wenn die geplante Veranstaltung einen politischen Charakter hat oder wenn die geplante Veranstaltung auf sonstige Weise geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des LOEWENLOFTS, der LOEWENDORF META SOLUTION GmbH oder anderer zur LOEWENDORF MEDIENGRUPPE gehörenden Unternehmen in der Öffentlichkeit zu gefährden. Die Bewertung einer solchen Gefährdung erfolgt durch den Vermieter nach billigem Ermessen. Der Vermieter behält sich vor, in einem solchen Fall den Vertragsschluss zu verweigern oder einen Vertrag außerordentlich zu kündigen, siehe § 7.

6. Der Vermieter besitzt während einer Veranstaltung das Hausrecht im LOEWENLOFT. Der Veranstaltungsleiter des Vermieters übt dieses Hausrecht gegenüber jedermann aus. Bei Gefährdung der Einrichtung des LOEWENLOFTS oder der Sicherheit der anwesenden Personen, kann er, nach erfolgloser mündlicher Ermahnung gegenüber dem Mieter, ein Hausverbot gegenüber dem Verursacher aussprechen oder die Veranstaltung auflösen. Sollte der Mieter nicht anwesend sein und auch keine Vertretung zuvor benannt haben, kann der Veranstaltungsleiter die Veranstaltung jederzeit auflösen. Der Veranstaltungsleiter kann den Alkoholausschank ganz oder teilweise aussetzen, wenn Gäste erkennbar stark alkoholisiert sind und daher nicht mehr souverän handeln. Die Einschätzung der Situation und die Entscheidung über die oben genannten Maßnahmen liegen zu jeder Zeit im billigen Ermessen des Veranstaltungsleiters.

§ 3 Miete und Bewirtung 

1. Die Buchung eines Veranstaltungsraumes verpflichtet den Mieter zur Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Gastronomie des LOEWENLOFTS. Entsprechende gastronomische Angebote stellt der Vermieter als Angebot zur Verfügung. Spätestens sechs bis vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin werden die Bewirtungsdetails, insbesondere die Auswahl der Speisen, Getränke und deren Preise sowie der einzusetzende Personalaufwand gemeinsam festgelegt. Der Mieter erhält hierüber eine verbindliche Auftragsbestätigung, in der u. a. der für die gebuchte Personenanzahl vorläufige Endpreis, bemessen nach der Kalkulation entsprechend Anfrage und Angebot, ausgewiesen wird. Preisänderungen auf Grund saisonaler Schwankungen bei den Einkaufspreisen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt ebenso bei Abweichungen vom kalkulierten Verbrauch von Speisen und/oder Getränken oder einem zusätzlichen Personalaufwand.

2. Die Speisen- und Getränkepreise sind für Veranstaltungen mit mindestens der Personenanzahl wie im Angebot und dessen Annahme kalkuliert. Bei einer geringeren Zahl an Teilnehmern werden die Speise-, Getränkepreise und Personalkosten gesondert berechnet.

3. Aus hygienerechtlichen Gründen ist es nicht gestattet, die nicht verzehrten Speisen mitzunehmen. Hintergrund hierfür ist die EU-Hygieneverordnung, nach der die Kühlkette für kühlbedürftige Lebensmittel an keiner Stelle unterbrochen werden darf. Eine ausreichende Kühlung der Lebensmittel ist bei einer Buffetausgabe nur für den Zeitraum der Ausgabe gewährleistet.

4. Tätigkeiten außerhalb der reinen Bewirtung (zum Beispiel Waren- bzw. Materialannahmen, Dekorationen, Einlagerungen und Tischplanerstellung) werden zusätzlich als Stundensatz berechnet.

5. Bei Getränke-Abrechnung nach Verbrauch erhält der Mieter jederzeit die Möglichkeit, den Getränkeverzehr in Form des geführten Verzehrzettels sowie leerer Flaschen und Fässer an der Getränketheke einzusehen und am Ende zu fotografieren.

6. Der Mieter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter. Der Vermieter kann die Zustimmung von der Berechnung eines Beitrags zur Deckung der Gemeinkosten (Korkgeld) abhängig machen.

§ 4 Technische Einrichtungen und Anschlüsse, behördliche Erlaubnisse 

1. Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des Mieters und Nutzung des Stromnetzes vom Vermieter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines eigenen Technikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zulasten des Mieters, soweit der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.

2. Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.

3. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Mieter rechtzeitig auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlich Auflagen und sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften.

§ 5 Zahlungsmodalitäten, Zurückbehaltungsrecht, Kündigung bei Zahlungsverzug 

1. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Mieter eine Anzahlungsrechnung über 70% des kalkulierten Auftragswertes, welcher sofort auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist. Erst nach Zahlungseingang des Anzahlungsbetrages, kann der Buchungszeitraum bestätigt werden. Nach der Veranstaltung erteilt der Vermieter dem Mieter eine Abrechnung der erbrachten Auftragsleistungen, in der die Speisen, ggf. Getränkepauschale bzw. Einzelgetränke und evtl. Zusatzleistungen abgerechnet werden. Der sich aus diesem ergebenden Restbetrag ist nach Abrechnung sofort fällig.

§ 6 Rücktritt des Mieters (Stornierung) oder Reduzierung der angemeldeten Personenzahl 

1. Storniert der Mieter die Veranstaltung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn, fällt keine Entschädigung für den ausgefallenen Gastronomieumsatz an. Die Zahlungspflicht der Raummiete bleibt jedoch bestehen.

2. Storniert der Mieter die Veranstaltung bis 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin, sind vom Mieter die Raummiete vollständig und pro angemeldete Person eine Entschädigung von 30,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Bei Veranstaltungen mit über 199 angemeldeten Personen endet diese Frist bereits 14 Tage vor Veranstaltungstermin.

3. Storniert der Mieter weniger als 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin, sind die Raummiete und die vereinbarten Bewirtungsleistungen in Höhe des vorläufigen Endpreises gemäß Auftragsbestätigung vollständig zu zahlen.

4. Eine weniger als 8 Tage vor der Veranstaltung gemeldete Personenzahlreduzierung kann nicht mehr berücksichtigt werden; es ist - vorbehaltlich eines sich nach erfolgter Endabrechnung ergebender höherer Preis -mindestens der volle aus der Auftragsbestätigung ersichtliche vorläufige kalkulierte Endpreis zu zahlen.

5. Der Vermieter bemüht sich, den Schaden möglichst gering zu halten. In allen vorgenannten Fällen bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein die Entschädigung unterschreitender Schaden entstanden ist.

§ 7 Außerordentliche Kündigung des Vermieters 

1. Der Vermieter ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder bei anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.

2. Weiterhin gilt dies für eine Veranstaltung, welche unter irreführenden oder falschen Angaben oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wird. Vertragswesentlich können die Identität des Mieters, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein.

3. Der Vermieter ist außerdem zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des LOEWENLOFTS und/oder anderer zur LOEWENDORF MEDIENGRUPPE gehörende Unternehmen in der Öffentlichkeit gefährden kann. Dies gilt insbesondere für gesellschaftliche, religiöse oder politische Positionen, welche mit dem Leitbild oder den gesellschaftlichen Positionen des LOEWENLOFTS nicht übereinstimmen.

4. Des Weiteren kann der Vermieter aus wichtigem Grund den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist, oder der Mieter gegen seine Informationspflicht gemäß § 2 Ziffer 5 verstoßen hat.

5. Im Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB, sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter unbenommen.

§ 8 Ansprüche bei Mängeln und Haftung 

1. Beanstandungen/Mängelrügen müssen unmittelbar und rechtzeitig während der Veranstaltung dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten als Veranstaltungsleiter mitgeteilt werden, um dem Vermieter die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.

2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder aus seiner Sphäre stammende Dritte schuldhaft verursachen. Die Beweislast, dass eine schuldhafte Verursachung nicht vorgelegen hat, obliegt dem Mieter. Haftet der Mieter hiernach, hat er den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Diese Haftung des Mieters bezieht sich auch auf erhöhte Reinigungskosten durch eine grobe Verschmutzung der genutzten Räume (bspw. durch Konfetti) und auf Einsatzkosten der Feuerwehr ausgelöst durch Nutzung von Nebelmaschinen, offenem Feuer, Feuerwerkskörpern etc.. Der Mieter ist verpflichtet, jeden von ihm verursachten Schaden am Mietgegenstand dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

3. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Von diesem Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.

5. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige vom Mieter oder aus seiner Sphäre stammender Dritter mitgebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.

§ 9 Schriftform, Teilunwirksamkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1. Mündliche Abreden sind bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Abänderung dieser Schriftform-vereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Köln.

4. Gerichtsstand für beide Seiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.

Stand: Januar 2024